Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle von uns übernommenen Aufträge und Lieferungen gelten vorrangig die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers gelten nicht.
2. Angebot und Auftrag
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebotsunterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßstabsgerecht, Gewichts- und Maßangaben sind Annäherungswerte, es sei denn, die Angaben werden von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.
2.2. Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.
2.3. Eigentums- und Urheberechte an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleiben auch nach Zusendung an den Auftraggeber beim Auftragnehmer. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit schriftlich erteilter Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlungen
3.1. Unsere Preise gelten ohne Verpackung aber einschließlich Verladung ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertssteuer. Sie sind innerhalb von 30 Tagen zahlbar ohne Skonto oder andere Nachlässe. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Ausgenommen hiervon sind Rechnungen für Montagen, Lieferungen von Ersatzteilen und Reparaturen, die innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar sind.
3.2. Soweit der Auftrag Lieferung und Montage umfasst, verstehen sich unsere Preise fertig montiert an Ort und Stelle einschließlich Transport und normaler Befestigung, ohne Verpackung. Sämtliche über diesen Rahmen hinausgehenden Montageleistungen wie Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten, Vor- und Aufräumarbeiten, zusätzliche Befestigungen, Entfernung nicht benötigter Halterungen von Notgerüsten und Notgeländern, Bohrarbeiten bei fehlenden oder falschen Aussparungen usw. werden gesondert in Rechnung gestellt. Durch nach Angebot eintretende Bauänderungen bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (Wartungsverträge u. a.), sowie bei Aufträgen, die über 4 Monate hinausgehende Liefer- oder Leistungsfristen ab Vertragsabschluss enthalten, sind wir berechtigt, bei gesetzlichen oder tariflichen Lohnerhöhungen angesichts des 60%igen Lohnkostenanteils an unseren Preisen die Preise je 1/10% der Lohnerhöhung um 0,06% zu erhöhen.
3.4. Zahlungen sind bar zu leisten, Wechsel werden nicht angenommen.
3.5. Bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest werden ohne weitere Erklärung unsererseits sämtliche offenstehenden Forderungen, zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, alle uns zustehenden Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, laufende Lieferungen und Arbeiten einzustellen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen mit Kündigungsandrohungen sind wir berechtigt, alle bestehenden Verträge schriftlich zu kündigen und die erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadensersatz zu verlangen. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
4. Lieferzeit
4.1. Die Liefer- ggf. Montagefristen, beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung. Geraten wir in Verzug, so ist uns einmalig eine angemessene Nachfrist zu setzen.
4.2. Verzögern sich Lieferungen oder Aufnahme, Fortführung oder Abschluss von uns zu leistender Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat und die er nach schriftlicher Aufforderung nicht unverzüglich beseitigt, so sind wir berechtigt, unter Aufrechthaltung des Vertrages Ersatz des uns hierdurch entstandenen Schadens, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch des entgangenen Gewinns zu verlangen oder dem Besteller eine
angemessene Frist zur Beseitigung der Hinderungsgründe zu setzen mit der Maßgabe, dass wir nach Ablauf der zu setzenden Frist den Vertrag zu kündigen berechtigt sind.
4.3. Im Falle einer Überschreitung von uns genannter Lieferfristen beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht für von uns als verbindlich zugesicherte Liefertermine.
5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr für zufällige oder fremdverschuldete Verschlechterung der Ware oder deren Untergang geht - auch bei Teillieferungen - mit Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Versendungskosten oder die Anfuhr und Aufstellung von uns übernommen werden. Sicherungsmaßnahmen wie Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken werden nur auf schriftliche Anforderungen des Bestellers und dessen Kosten abgeschlossen, gleiches gilt für nicht im Angebot enthaltene Schutzvorrichtungen.
5.2. Verzögert sich die Auslieferung aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wegen Versicherungen und weiterer Schutzmaßnahmen gilt 5.1.
5.3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
5.4. Soweit wir mit Montage und Montagearbeiten beauftragt sind, geht die Gefahr mit der Beendigung der durch uns durchzuführenden Montagearbeiten auf den Besteller / Auftraggeber über, ohne Rücksicht auf die Abnahme von Bauwerken insgesamt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche bleiben gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) unser Eigentum.
6.2. Soweit der Besteller die Vorbehaltsgegenstände im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung weiterveräußert, tritt er schon jetzt die sich hieraus für ihn ergebenden Forderungen gegen seinen Abnehmer an uns ab. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, sich gegenüber seinem Abnehmer selbst das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt er hiermit ebenfalls an uns ab.
6.3. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller oder in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Besteller schon jetzt die sich gegenüber den Dritten hieraus ergebenden Rechte, Ansprüche und Forderungen, insbesondere auf Vergütung, mit allen Nebenrechten einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab.
6.4. Soweit Vorbehaltsgegenstände wesentlicher Bestandteil von Grundstücken des Bestellers werden, tritt dieser hiermit alle sich aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten für ihn ergebenden Fordrungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
6.5. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten den jeweiligen Bestand uns noch zustehender Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 % , so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach dessen Wahl verpflichtet.
7. Gewährleistung
7.1. Wir haften für unsere Produkte und unsere Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (BGB). Darüber hinaus gilt folgendes :
7.2. Verzögern sich Versand, Aufstellung, Durchführung von Montagearbeiten, Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so haften wir für die Folgen der Verzögerung nicht. Soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, verjährt unsere Haftung nach dem vereinbarten Gefahrübergang gem. z.Z. innerhalb von 12 Monaten, frühestens mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist.
7.3. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung und Lagerung, fehlerhafte Inbetriebnahme und Montage, natürliche Abnutzung, unsachgemäße Wartung und Pflege, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bau- und Montagearbeiten, soweit diese nicht durch uns durchgeführt wurden, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs zurückzuführen sind und soweit diese nach Einsatz von Austauschwerkstoffen oder -teilen, entstanden sind.
7.4. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7.5. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind nach Feststellung unverzüglich zu rügen.
7.6. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen der von uns gelieferten Waren bzw. geleisteten Arbeiten, die deren vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigen, berechtigen, insbesondere bei Nachbestellungen, nicht zu Beanstandungen, solange nicht die Einhaltung von Maßen, Farbtönungen und technischen Eigenschaften ausdrücklich vereinbart sind und die Abweichungen keine Wertverschlechterung darstellen.
7.7. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung unsererseits. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung fehlerhafter Produkte bleiben unberührt.
7.8. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller mehr als das Vierfache der für die Mängelbeseitigung zu erwartenden Kosten von unseren fälligen Forderungen zurückbehält. Weiter entfällt jede Mängelhaftung für uns sobald der Besteller selbst oder Dritte ohne schriftliche Genehmigung unsererseits Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten an von uns gelieferten Produkten oder von uns geleisteten Arbeiten vorgenommen hat.
8. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle sich aus den Vertragsbeziehungen ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere Lieferungen und Zahlungen ist Tübingen. Soweit wir mit Lieferung und Montage beauftragt sind, ist Erfüllungsort für die für uns zu erbringenden Leistungen der Ort des Bauvorhabens.
9. Gerichtsstand
Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person, des öffentlichen Rechts oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, gilt Tübingen als Gerichtsstand vereinbart.
10. Zusätzliche Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
10.1. Preis, Zahlungen
Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
10.2. Gewährleistung
Soweit wir zur Mängelbeseitigung verpflichtet sind, übernehmen wir die Ausbesserung oder Neulieferung nach Wahl des Lieferers für solche Teile, die sich innerhalb von 24 Monaten, bei Mehrschichtbetrieben innerhalb von 12 Monaten, nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand als mängelbehaftet herausstellen. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für von uns gelieferte Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Im Falle unserer Mängelbeseitigungspflicht tragen wir die unmittelbaren Kosten für Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung einschließlich Versand, sowie angemessene Montagekosten einschließlich der erforderlichen Werklöhne. Im übrigen trägt die Kosten der Besteller. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von mittelbarem Schaden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind.
Tübingen, im Januar 2002
Schmalenberger GmbH + Co. KG
(File-Srv/AGB/1) 2002AGB.d







